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Annette von Droste-Hülshoff | * Die Judenbuche | German | Arg-317-161 | 2004-05-15 13:06 Manfred | only this remove | |
Manfredo Ratislavo | La juda fago | Esperanto | Arg-318-161 | 2004-05-15 13:04 Manfred | only this add |
Annette von Droste-Hülshoff, |
Ein Sittengemälde aus dem gebirgigten Westphalen. Von Annette E. Freiin von Droste zu Hülshoff |
Wo ist die Hand so zart, daß ohne Irren |
Sie sondern mag beschränkten Hirnes Wirren, |
So fest, daß ohne Zittern sie den Stein |
Mag schleudern auf ein arm verkümmert Sein? |
Wer wagt es, eitlen Blutes Drang zu messen, |
Zu wägen jedes Wort, das unvergessen |
In junge Brust die zähen Wurzeln trieb, |
Des Vorurteils geheimen Seelendieb? |
Du Glücklicher, geboren und gehegt |
Im lichten Raum, von frommer Hand gepflegt, |
Leg hin die Waagschal’, nimmer dir erlaubt! |
Laß ruhn den Stein, - er trifft dein eignes Haupt! – |
Friedrich Mergel, geboren 1738, war der einzige Sohn eines sogenannten Halbmeiers oder Grundeigentümers geringerer Klasse im Dorfe B., das, so schlecht gebaut und rauchig es auch sein mag, doch das Auge jedes Reisenden fesselt durch die überaus malerische Schönheit seiner Lage in der grünen Waldschlucht eines bedeutenden und geschichtlich merkwürdigen Gebirges. Das Ländchen, dem es angehörte, war damals einer jener abgeschlossenen Erdwinkel ohne Fabriken und Handel, ohne Heerstraßen, wo noch ein fremdes Gesicht Aufsehen erregte, und eine Reise von dreißig Meilen selbst den Vornehmeren zum Ulysses seiner Gegend machte – kurz, ein Fleck, wie es deren sonst so viele in Deutschland gab, mit all den Mängeln und Tugenden, all der Originalität und Beschränktheit, wie sie nur in solchen Zuständen gedeihen. Unter höchst einfachen und häufig unzulänglichen Gesetzen waren die Begriffe der Einwohner von Recht und Unrecht einigermaßen in Verwirrung geraten, oder vielmehr, es hatte sich neben dem gesetzlichen ein zweites Recht gebildet, ein Recht der öffentlichen Meinung, der Gewohnheit und der durch Vernachlässigung entstandenen Verjährung. Die Gutsbesitzer, denen die niedere Gerichtsbarkeit zustand, straften und belohnten nach ihrer in den meisten Fällen redlichen Einsicht; der Untergebene tat, was ihm ausführbar und mit einem etwas weiten Gewissen verträglich schien, und nur dem Verlierenden fiel es zuweilen ein, in alten verstaubten Urkunden nachzuschlagen. – |
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Author of this German poem is Annette von Droste-Hülshoff (*1797-01-10 - †1848-05-24). |